Sängerkreis Egling e.V.
Sängerkreis Egling e.V.

Unsere Satzung

 

 § 1  Name und Sitz

 

  1. 1.  Der Verein führt den Namen

  Sängerkreis „Gemütlichkeit“ Egling e.V.

 

  1. 2.  Er hat seinen Sitz in Egling.

   Er ist in das Vereinsregister einzutragen und trägt dann den Zusatz e.V.

   Der Sängerkreis „Gemütlichkeit“ Egling e.V. wird nachfolgend "Sängerkreis" genannt.

 

 

 

 § 2  Zweck

 

  1. 1. Zweck des Sängerkreises ist es den Chorgesang und die Musik als Teil des kulturellen Lebens zu fördern
        und zu erhalten.

 

  1. 2. Besonderer Wert wird auf die Förderung von Kindern und Jugendlichen für den Chorgesang
        und musikalischen Betätigung gelegt.

 

  1. 3. Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Sängerkreis auf Konzerte und Aufführungen bei allgemeinen
        kulturellen Veranstaltungen und kirchlichen Anlässen vor. Er stellt sich damit in den Dienst der Öffentlichkeit
        und verpflichtet sich zur Pflege des allgemeinen Liedgutes.

 

  1. 4. Durch überörtliche Veranstaltungen wie z.B. Konzerte, Schulungen der Sängerinnen und Sänger,
        Fortbildung des Chorleiters und der Vorstandschaft soll der Fortbestand des Chores,
        sowie die Erhaltung und Weiterentwicklung des gesanglichen Niveaus abgesichert werden.

 

  1. 5.  Der Sängerkreis pflegt und erhält die Tradition des 1908 gegründeten nicht rechtsfähigen
         Gesangvereins  „Gemütlichkeit“ Egling.

 

  1. 6.  Der Sängerkreis kann einer überregionalen Vereinigung wie z.B. dem Sängerkreis Landsberg e.V.,
         dem Bayerischen Sängerbund e.V.(BSB)
         dem Deutschen Sängerbund (DSB) 
         oder einer ähnlichen Einrichtung angeschlossen sein.

 

  1. 7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
        Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

               Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. 8. Er ist politisch neutral und überkonfessionell
     

 § 3  Mittel des Vereins

 

 

       3.1.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

  1. 2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

      3.3.  Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Verineszweck fremd sind, oder durch
               unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

      3.4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


      3.5. Die Auflösung des Vereins und dessen Vermögens ist im § 23 geregelt.

 

 

§ 4  Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft

 

        Der Sängerkreis „Gemütlichkeit“ Egling e.V. setzt sich zusammen aus:

       

  •  aktiven Mitgliedern
  •  passiven Mitgliedern
  •  Ehrenmitgliedern
  • ​ fördernden Mitgliedern


       Die Aufnahme in den Verein können natürliche und juristische Personen erlangen.

 

       a)  Aktive Mitglieder

            
Aktives Vereinsmitglied kann jeder Mann und jede Frau werden, der/die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

            
Aktive Vereinsmitglieder, die mehr als 12 Monate nicht mehr am aktiven Singen teilgenommen haben,
            werden solange als passive Mitglieder weitergeführt, bis sie durch regelmäßige Wiederaufnahme der
            Sängertätigkeit ihren aktiven Status wieder erlangen.

 

      b)  Passive Mitglieder

           
Passives Vereinsmitglied kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich aber nicht aktiv am
           Singen beteiligt, die Ziele und Bestrebungen des Vereins jedoch unterstützen will.

 

      c)  Ehrenmitglieder

           

           Ehrenmitglied kann jeder werden, der sich besondere Verdienste um die Erreichung der Ziele des Vereins
           erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der 
Vorstandschaft.
           Ehrenmitglieder haben 
die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder.

 

     d)  Förderndes Mitglied kann jede Person oder Institution werden, die den Verein durch besondere Spenden
           und/oder Dienstleistungen unterstützen. 
Sie erhalten keinerlei Zuwendungen.

     Aufnahme in den Verein:
               
Die Aufnahme in den Sängerkreis hat persönlich oder schriftlich bei der Vorstandschaft zu erfolgen.
                  Diese entscheidet über den Aufnahmeantrag.
                  
Voraussetzung für die Aufnahme aktiver Mitglieder ist die Eignung zum Chorgesang und der

                  regelmäßige Probenbesuch.
                  Über die musikalische Eignung kann der Chorleiter entscheiden.

     Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht; Ablehnungsgründe brauchen nicht bekanntgegeben werden.

     Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

     Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung ohne Einschränkungen an.


 

 § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

           

      5.1. Die Mitgliedschaft endet durch:

 

             a) freiwilligen Austritt

             b) rechtskräftigen Ausschluß

             c) Tod des Mitglieds

             d) Auflösung des Vereins


Zu a)   Ein freiwilliger Austritt kann jederzeit erfolgen. Der Austritt ist dem Vorstand

            schriftlich mitzuteilen. Mit dem Austritt des Mitglieds enden alle Rechte und Pflichten.

 

Zu b)   Der Vorstand kann durch geheime und schriftliche Abstimmung bei zwei Drittel Mehrheit 

            Mitglieder ausschließen, wenn folgende Gründe vorliegen:

  •  grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und 
     Anordnungen der Vorstandschaft 
  •  vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
  • Zahlungsrückstände in Höhe von über einem Jahresmitgliedsbetrag, der trotz Mahnung in einer           angemessenen Frist nicht entrichtet wurde.

 Vor Ausschluss ist dem Betreffenden unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur

             schriftlichen  Stellungnahme und Rechtfertigung zu geben.

             
             Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen.

 

Zu d)  Bei Auflösung des Vereins endet auch die Mitgliedschaft im Sängerkreis.

 

 § 6    Rechte und Pflichten der Mitglieder


     6.1Jedes Mitglied des Sängerkreises „Gemütlichkeit“ Egling e.V. hat das Recht an allen
              Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

 

     6.2.  Für alle Mitglieder besteht die Pflicht, sich um die Belange des Vereins voll einzusetzen und dessen Interessen
              zu  vertreten und zu wahren.

 

     6.3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, durch angemessenes Verhalten und Auftreten das Ansehen des Vereins zu fördern
             und alles zu tun, was zum Wohl des Vereins beiträgt.


    6.4. Bei Abstimmungen über die Belange des Vereins haben alle Mitglieder Stimmrecht und können je eine Stimme                              abgeben. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 

     6.5. Bei Abstimmungen, die ausschließlich die aktiven Sänger/innen betreffen, haben nur die aktiven Mitglieder ein Stimmrecht. Jede/r aktive Sänger/in kann eine Stimme abgeben. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

             Kann nicht eindeutig festgestellt werden, ob alle Mitglieder oder nur die aktiven Sänger/innen stimmberechtigt
sind, hat die Vorstandschaft zum Wohle des Vereins zu entscheiden.

 

     6.6. Alle Mitglieder haben die Pflicht zur Erfüllung der Vereinsaufgaben beizutragen und die Beschlüsse und Anordnungen der Vorstandschaft zu befolgen.

 

     6.7. Die Mitglieder sind verpflichtet mit dem Vereinseigentum sorgsam umzugehen.

 

     6.8. Alle Sänger/innen sind verpflichtet regelmäßig und pünktlich an den Proben und Auftritten teilzunehmen und aktiv mitzuwirken.
Sänger/innen, die an der Probenarbeit nur unregelmäßig teilnehmen, bzw. unentschuldigt fehlen, können durch Beschluss des Vorstandes zu passiven Mitgliedern erklärt werden.

Aus den vorgenannten Gründen kann die aktive Teilnahme eines/r Sängers/in bei Chorauftritten, auf Anraten des Chorleiters, durch den Vorstand verweigert werden.


 

 § 7    Mitgliedbeitrag, Beitragspflicht und Spenden

       
     7.1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich und in
             voller Höhe zu entrichten. Gleiches gilt für einen von der Mitgliederversammlung aus besonderem
             beschlossenen Umlagesatz.

 

            Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

 

            Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

             Im Laufe eines Jahres eintretende Mitglieder entrichten den Beitrag für das gesamte Jahr.

 

             Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedschaft beendet wird.

 

             Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückzahlung der Beiträge oder sonstiger Leistungen.

 

             Der Vorstand ist ermächtigt  Spenden  entgegenzunehmen.    

             Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.
             Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen
             aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

 

 

§ 8    Organe des Vereins

 

 

    8.1. Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

 

b) der Vorstand

 

 

§ 9    Mitgliederversammlung

 

 

    9.1.  Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres, vorzugsweise am Jahresanfang, 
durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen und mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

 

    9.2.  Entsprechendes gilt für die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung; hier kann jedoch bei Gefahr im Verzug oder Eilbedürftigkeit die Frist der Einladung auf 3 Tage verkürzt werden.

 

    9.3.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist anzusetzen, wenn die Belange des Vereins es erfordern,
oder mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder sie unter Angabe des Grundes beantragen.

 

    9.4.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

 

    9.5.  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.  

 

    9.6.  Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung des Vereins, werden mit einfacher 

             Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.

 

    9.7.  Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

   
    9.8.  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:


a)  Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

b)  Entgegennahme Kassenbericht

c)  Entgegennahme des  Berichts des Chorleiters

d)  Entgegennahme des Kassen-Revisionsberichts und Entlastung des Kassiers

e)  Entlastung der Vorstandschaft

f)  Wahl des Vorstandes

g)  Bestimmung von 2 Rechnungsprüfern

h)  Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

i)  Satzungsänderungen

j)  Auflösung des Vereins

 

    9.9.  Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Diese Anträge werden unter Wünsche und Anträge in die Tagesordnung aufgenommen. In Ausnahmefällen können bis Versammlungsbeginn Anträge eingebracht werden. In diesen Fällen jedoch kann der Versammlungsleiter den Antrag zurückweisen.

 

 § 10  Der Vorstand

 

             Der Vorstand ist ehrenamtlich und setzt sich zusammen aus:

 

                    1. Vorsitzende(r)

                    2. Vorsitzende(r)

                    Schriftführer(in)

                    Kassier(in)

                    Notenwart(in)

                    Beisitzern(innen)

                    Chorleiter ( = berufenes Mitglied)

 

            Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von 3 Jahren, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.


 Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Die Wahl kann auch durch Handzeichen erfolgen, wenn keines der stimm-     
 berechtigten Mitglieder dagegen Einspruch erhebt.

 

 Wählbar ist jedes akitve Mitglied des Vereins.Ein Mitglied kann auch gewählt werden, wenn es nicht in der   Mitgliederversammlung anwesend ist. In diesem Fall muss es jedoch zuvor gegenüber dem Vorstand schriftlich   erklären, dass es der Wahl zustimmen wird.

 

            Der Vorstand kann wiedergewählt werden.

 

            Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann sich bei Bedarf der Vorstand für den Rest     
            der Amtszeit durch Berufung eines Mitglieds aus den Reihen der Mitglieder bis zur nächsten satzungsgemäßen
            Neuwahl ergänzen.


 Die Rechnungsprüfer sind von der Mitgliederversammlung zu bestimmen. Sie sind nicht Mitglied der   Vorstandschaft.

 

            Zur Erledigung von Sonderaufgaben kann sich der Vorstand, zeitlich begrenzt, durch Mitglieder erweitern.

 

            Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter     
            schriftlich oder mündlich einberufen werden. Über die Beschlüsse ist Protokoll zu führen.


 

 § 11  Rechte und Pflichten der Vorsitzenden

 

  11.1.   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden vertreten.
             Jeder ist allein vertretungsberechtigt.                   
            
Vereinsintern gilt jedoch, dass die/der 2. Vorsitzende nur im Auftrags- oder Verhinderungsfall die/den 1. Vorsitzende/n               vertreten kann.

 

  11.2.  Der 1. Vorsitzende leitet sämtliche Vereinsveranstaltungen und führt den Vorsitz in Vereinsversammlungen.

 

  11.3.  Er ist berechtigt, eine außeraußerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

  11.4.  Der 1. Vorsitzende ist verpflichtet eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens 10% der
             Vereinsmitglieder beantragen (s. § 9.3.).

 

  11.5.  Vorsitzende ist befugt, ohne Rücksprache mit dem Vorstand, bis zu 15 Jahresmitgliedsbeträge auszugeben.

 

  11.6.  Der 1. Vorsitzende ist verpflichtet, einmal jährlich bei der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht abzugeben.

 

 

 

§ 12  Aufgaben des Vorstands

 

 Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.


            Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.

 

            Der Vorstand entscheidet über den Wechsel von aktiven Sängern zu passiven Mitgliedern bei mangelnder
            Probenteilnahme (s. § 6.8) Dem Mitglied ist dies schriftlich mitzuteilen.

 

            Der Vorstand entscheidet über die Ernennung von besonders verdienten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.

 

           Der Vorstand entscheidet über die Stundung und Erlaß von Mitgliedsbeiträgen. 

           
           Der Vorstand entscheidet über die Abhaltung von Vereinsveranstaltungen und aller damit zusammenhängenden Fragen.

 

Der Vorstand entscheidet über die Tagesordnung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand beschließt über die Ausgaben des Vereins.

 

Der Vorstand hat die Pflicht alles zu tun, was dem Wohl des Vereins dient, soweit  dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

 

Der Vorstand ist ab vier anwesenden Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit oder Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Jedes Vorstandsmitglied ist stimmberechtigt, Stimmübertragung ist nicht möglich.

 

 

 § 13  Aufgaben des Schriftführers

     
     13.1.  Dem Schriftführer obliegt die Abfassung der Niederschriften über Sitzungen und Versammlungen,
                 sowie die Vereinskorrespondenz.

 

     13.2.  Der Schriftführer hat die Aufgabe, alle Vereinsereignisse in gewissenhafter und objektiver Form im Protokollbuch
                festzuhalten.

 

     13.3.  Diese Protokolle sind vom Vorstand zu prüfen und werden einmal jährlich in der Jahreshauptversammlung verlesen.

 

 

 § 14  Aufgaben des Kassiers

 

             Dem Kassier obliegt die Verwaltung des gesamten Rechnungswesens des Vereins.

 

             Er hat die Mitgliedsbeiträge zu kassieren, die Kasse zu verwalten und Zahlungen auf Anweisung
             des 1. Vorsitzenden auszuführen.

 

             Vor der Jahreshauptversammlung hat der Kassier den berufenen Kassenprüfern alle Unterlagen zur Überprüfung     

             rechtzeitig und vollständig vorzulegen.

 

             Der Kassier ist verpflichtet, einmal jährlich in der Jahreshauptversammlung über die Kassenverwaltung den

             Mitgliedern Rechenschaft abzulegen.

 

 

 § 15 Aufgaben des Chorleiters

           
            
Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Verein verantwortlich.

 

 Er bestimmt, im Einvernehmen mit dem Vorstand, die zu lernenden und bei öffentlichen Auftritten
 vorzutragenden
 Lieder.

 

 Die aktiven Sängerinnen und Sänger haben den Anordnungen des Chorleiters während der Proben und bei     
 Aufführungen Folge zu leisten.


Auf Vorschlag des Chorleiters oder des Vorstands kann ein Musikausschuss gebildet werden, der dem
Chorleiter beratend beisteht.

 

 

 § 16 Aufgaben des Notenwarts / der Notenwartin,

 

            Der Notenwart hat den Notenbestand des Vereins zu verwalten und instand zu halten,  sowie in Absprache
            mit dem Chorleiter und dem Vorstand Neuanschaffungen von Notenmaterial durchzuführen und 
Ersatz für       

            verlorengegangenes Notenmaterial zu beschaffen. 

 

Der Notenwart hat bei den Proben und Aufführungen das Notenmaterial zu verteilen,
einzusammeln und ordnungsgemäß zu verwahren.


Dem Notenwart obliegt insbesondere die Pflicht, ein Verzeichnis der Vereinseigenen Noten zu erstellen

 

 

 

 § 17 Aufgaben der Beisitzer
      
         
Die Beisitzer beraten den Vorstand bei anfallenden Fragen, arbeiten Empfehlungen aus und geben Anregungen zur
           Förderung des Vereinszweckes.

 

 

 § 18  Aufgaben der Ausschüsse


Zur Erfüllung einzelner Sonderaufgaben können Ausschüsse von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand eingesetzt werden (s. § 10.8.) Eine wesentliche Aufgabe besteht in der Beratung und Unterstützung der Vereinsorgane.

 

 

 § 19  Aufgaben der Rechnungs- und Kassenprüfer

             

Die Arbeit der Rechnungs- und Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung der Belege und Buchungen
auf Richtigkeit und ordentliche Ausführung, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom
Vorstand genehmigten Ausgaben.

 

 

§ 20  Wahl des Musikausschusses

 

    20.1. Der Musikausschuss wird von den aktiven Sängern in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit   

              gewählt. Er besteht aus 4 Sängern, die je einer Chorstimme angehören müssen. (s. § 15.4.)

   20.2. Der Musikausschuss kann nur auf eine begrenzte Zeit gewählt werden.Die Arbeit ist jedoch auf eine Amtsperiode 

             einer amtierenden Vorstandschaft begrenzt. Eine Wiederwahl erfolgt nur bei Bedarf.

 

 

§ 21 Haftung der Mitglieder

 

Die Vereinsmitglieder haften nur mit dem Barvermögen des Vereins. Notenmaterial und Instrumentarium sind von
der Haftung ausgeschlossen.

             Die persönliche Haftung der Mitglieder ist kraft Gesetzes ausgeschlossen.

 

 

§ 22  Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen
werden (s. § 9.7.).

 

Bei Satzungsänderungen ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung der zu ändernde Paragraph
mit der Neufassung des Textes anzugeben.

 

Satzungsänderungen sind jeweils dem Registergericht in notariell beglaubigter Form und unter Vorlage
des Versammlungsprotokolls anzumelden und treten mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

§ 23  Auflösung des Vereins

   
   23.1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen 

            außerordentlichen  Mitgliederversammlung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
            beschlossen werden.

 

  23.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

            die Gemeinde Egling a.d. Paar, die es unmittelbar (nicht länger als ein Jahr) und ausschließlich

            für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
 

  23.3. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der  1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende

           die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

 

§ 24 Inkrafttreten der Satzung

 

           Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung des Sängerkreises „Gemütlichkeit“ Egling e.V. in das Vereinsregister

           in Kraft.

 

           Mit Inkraftreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

 

           Diese Satzung wird jedem Vereinsmitglied ausgehändigt.

 

 

 

Die Satzung wurde genehmigt durch die Mitgliederversammlung

 

am.................................

 

 

 

 

Egling, den ...........................................

 

 

 

 

..............................................................                     ....................................................

1. Vorsitzender                                                          2. Vorsitzender

 

 

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