§ 1 Name und Sitz
Sängerkreis „Gemütlichkeit“ Egling e.V.
Er ist in das Vereinsregister einzutragen und trägt dann den Zusatz e.V.
Der Sängerkreis „Gemütlichkeit“ Egling e.V. wird nachfolgend "Sängerkreis" genannt.
§ 2 Zweck
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins
3.1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3.3. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Verineszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
3.4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
3.5. Die Auflösung des Vereins und dessen Vermögens ist im § 23 geregelt.
§ 4 Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft
Der Sängerkreis „Gemütlichkeit“ Egling e.V. setzt sich zusammen aus:
Die Aufnahme in den Verein können natürliche und juristische Personen erlangen.
a) Aktive Mitglieder
Aktives Vereinsmitglied kann jeder Mann und jede Frau werden,
der/die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Aktive Vereinsmitglieder, die mehr als 12 Monate nicht mehr am aktiven Singen teilgenommen haben,
werden solange als passive Mitglieder weitergeführt, bis sie durch regelmäßige Wiederaufnahme der
Sängertätigkeit ihren aktiven Status wieder erlangen.
b) Passive Mitglieder
Passives Vereinsmitglied kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich
aber nicht aktiv am
Singen beteiligt, die Ziele und Bestrebungen des Vereins jedoch unterstützen will.
c) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied kann jeder werden, der sich besondere Verdienste um die
Erreichung der Ziele des Vereins
erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen
Mitglieder.
d) Förderndes Mitglied kann jede Person oder Institution werden, die den Verein
durch besondere Spenden
und/oder Dienstleistungen unterstützen. Sie erhalten keinerlei
Zuwendungen.
Aufnahme in den Verein:
Die Aufnahme in den Sängerkreis hat persönlich oder schriftlich bei der
Vorstandschaft zu erfolgen.
Diese entscheidet über den Aufnahmeantrag.
Voraussetzung für die Aufnahme aktiver Mitglieder ist die Eignung zum
Chorgesang und der
regelmäßige Probenbesuch.
Über die musikalische Eignung kann der Chorleiter entscheiden.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht; Ablehnungsgründe brauchen nicht bekanntgegeben werden.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung ohne Einschränkungen an.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) rechtskräftigen Ausschluß
c) Tod des Mitglieds
d) Auflösung des Vereins
Zu a) Ein freiwilliger Austritt kann jederzeit erfolgen.
Der Austritt ist dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen. Mit dem Austritt des Mitglieds enden alle Rechte und Pflichten.
Zu b) Der Vorstand kann durch geheime und schriftliche Abstimmung bei zwei Drittel Mehrheit
Mitglieder ausschließen, wenn folgende Gründe
vorliegen:
Vor Ausschluss ist dem Betreffenden unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur
schriftlichen Stellungnahme und Rechtfertigung zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen.
Zu d) Bei Auflösung des Vereins endet auch die Mitgliedschaft im Sängerkreis.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1. Jedes Mitglied des Sängerkreises „Gemütlichkeit“ Egling e.V. hat das Recht an allen
Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
6.2. Für alle Mitglieder besteht die Pflicht, sich um die Belange des Vereins
voll einzusetzen und dessen Interessen
zu vertreten und zu wahren.
6.3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, durch angemessenes Verhalten und Auftreten das
Ansehen des Vereins zu fördern
und alles zu tun, was zum Wohl des Vereins beiträgt.
6.4. Bei Abstimmungen über die Belange des Vereins haben alle Mitglieder Stimmrecht und
können je eine Stimme abgeben. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
6.5. Bei Abstimmungen, die ausschließlich die aktiven Sänger/innen betreffen, haben nur die aktiven Mitglieder ein Stimmrecht. Jede/r aktive Sänger/in kann eine Stimme abgeben. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
Kann nicht eindeutig festgestellt werden, ob alle Mitglieder oder nur die aktiven Sänger/innen stimmberechtigt
sind, hat die Vorstandschaft zum Wohle des Vereins zu entscheiden.
6.6. Alle Mitglieder haben die Pflicht zur Erfüllung der Vereinsaufgaben beizutragen und die Beschlüsse und Anordnungen der Vorstandschaft zu befolgen.
6.7. Die Mitglieder sind verpflichtet mit dem Vereinseigentum sorgsam umzugehen.
6.8. Alle Sänger/innen sind verpflichtet regelmäßig und pünktlich an den Proben und Auftritten
teilzunehmen und aktiv mitzuwirken.
Sänger/innen, die an der Probenarbeit nur unregelmäßig teilnehmen, bzw. unentschuldigt fehlen, können durch Beschluss des Vorstandes zu
passiven Mitgliedern erklärt werden.
Aus den vorgenannten Gründen kann die aktive Teilnahme eines/r Sängers/in bei Chorauftritten, auf Anraten des Chorleiters, durch den Vorstand verweigert werden.
§ 7 Mitgliedbeitrag, Beitragspflicht und Spenden
7.1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich und in
voller Höhe zu entrichten. Gleiches gilt für einen von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz
Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Im Laufe eines Jahres eintretende Mitglieder entrichten den Beitrag für das gesamte Jahr.
Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedschaft beendet wird.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückzahlung der Beiträge oder sonstiger Leistungen.
Der Vorstand ist ermächtigt Spenden entgegenzunehmen.
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