Unsere Satzung
§ 1 Name und Sitz
Sängerkreis „Gemütlichkeit“ Egling e.V.
Er ist in das Vereinsregister einzutragen und trägt dann den Zusatz e.V.
Der Sängerkreis „Gemütlichkeit“ Egling e.V. wird nachfolgend "Sängerkreis" genannt.
§ 2 Zweck
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins
3.1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3.3. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Verineszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
3.4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
3.5. Die Auflösung des Vereins und dessen Vermögens ist im § 23 geregelt.
§ 4 Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft
Der Sängerkreis „Gemütlichkeit“ Egling e.V. setzt sich zusammen aus:
Die Aufnahme in den Verein können natürliche und juristische Personen erlangen.
a) Aktive Mitglieder
Aktives Vereinsmitglied kann jeder Mann und jede Frau werden,
der/die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Aktive Vereinsmitglieder, die mehr als 12 Monate nicht mehr am aktiven Singen teilgenommen haben,
werden solange als passive Mitglieder weitergeführt, bis sie durch regelmäßige Wiederaufnahme der
Sängertätigkeit ihren aktiven Status wieder erlangen.
b) Passive Mitglieder
Passives Vereinsmitglied kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich
aber nicht aktiv am
Singen beteiligt, die Ziele und Bestrebungen des Vereins jedoch unterstützen will.
c) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied kann jeder werden, der sich besondere Verdienste um die
Erreichung der Ziele des Vereins
erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen
Mitglieder.
d) Förderndes Mitglied kann jede Person oder Institution werden, die den Verein
durch besondere Spenden
und/oder Dienstleistungen unterstützen. Sie erhalten keinerlei
Zuwendungen.
Aufnahme in den Verein:
Die Aufnahme in den Sängerkreis hat persönlich oder schriftlich bei der
Vorstandschaft zu erfolgen.
Diese entscheidet über den Aufnahmeantrag.
Voraussetzung für die Aufnahme aktiver Mitglieder ist die Eignung zum
Chorgesang und der
regelmäßige Probenbesuch.
Über die musikalische Eignung kann der Chorleiter entscheiden.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht; Ablehnungsgründe brauchen nicht bekanntgegeben werden.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung ohne Einschränkungen an.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) rechtskräftigen Ausschluß
c) Tod des Mitglieds
d) Auflösung des Vereins
Zu a) Ein freiwilliger Austritt kann jederzeit erfolgen.
Der Austritt ist dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen. Mit dem Austritt des Mitglieds enden alle Rechte und Pflichten.
Zu b) Der Vorstand kann durch geheime und schriftliche Abstimmung bei zwei Drittel Mehrheit
Mitglieder ausschließen, wenn folgende Gründe vorliegen:
Vor Ausschluss ist dem Betreffenden unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur
schriftlichen Stellungnahme und Rechtfertigung zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen.
Zu d) Bei Auflösung des Vereins endet auch die Mitgliedschaft im
Sängerkreis.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1. Jedes Mitglied des Sängerkreises „Gemütlichkeit“ Egling e.V. hat das Recht an allen
Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
6.2. Für alle Mitglieder besteht die Pflicht, sich um die Belange des Vereins
voll einzusetzen und dessen Interessen
zu vertreten und zu wahren.
6.3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, durch angemessenes Verhalten und Auftreten das
Ansehen des Vereins zu fördern
und alles zu tun, was zum Wohl des Vereins beiträgt.
6.4. Bei Abstimmungen über die Belange des Vereins haben alle Mitglieder Stimmrecht und
können je eine Stimme abgeben. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
6.5. Bei Abstimmungen, die ausschließlich die aktiven Sänger/innen betreffen, haben nur die aktiven Mitglieder ein Stimmrecht. Jede/r aktive Sänger/in kann eine Stimme abgeben. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
Kann nicht eindeutig festgestellt werden, ob alle Mitglieder oder nur die aktiven Sänger/innen stimmberechtigt
sind, hat die Vorstandschaft zum Wohle des Vereins zu entscheiden.
6.6. Alle Mitglieder haben die Pflicht zur Erfüllung der Vereinsaufgaben beizutragen und die Beschlüsse und Anordnungen der Vorstandschaft zu befolgen.
6.7. Die Mitglieder sind verpflichtet mit dem Vereinseigentum sorgsam umzugehen.
6.8. Alle Sänger/innen sind verpflichtet regelmäßig und pünktlich an den Proben und Auftritten
teilzunehmen und aktiv mitzuwirken.
Sänger/innen, die an der Probenarbeit nur unregelmäßig teilnehmen, bzw. unentschuldigt fehlen, können durch Beschluss des Vorstandes zu
passiven Mitgliedern erklärt werden.
Aus den vorgenannten Gründen kann die aktive Teilnahme eines/r Sängers/in bei Chorauftritten, auf Anraten des Chorleiters, durch den Vorstand verweigert werden.
§ 7 Mitgliedbeitrag, Beitragspflicht und Spenden
7.1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich und in
voller Höhe zu entrichten. Gleiches gilt für einen von der Mitgliederversammlung aus besonderem
beschlossenen Umlagesatz.
Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Im Laufe eines Jahres eintretende Mitglieder entrichten den Beitrag für das gesamte Jahr.
Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedschaft beendet wird.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückzahlung der Beiträge oder sonstiger Leistungen.
Der Vorstand ist ermächtigt Spenden entgegenzunehmen.
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.
Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen
aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 8 Organe des Vereins
8.1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
9.1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres, vorzugsweise am
Jahresanfang,
durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen und mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
9.2. Entsprechendes gilt für die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung; hier kann jedoch bei Gefahr im Verzug oder Eilbedürftigkeit die Frist der Einladung auf 3 Tage verkürzt werden.
9.3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist anzusetzen, wenn die Belange des Vereins es
erfordern,
oder mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder sie unter Angabe des Grundes beantragen.
9.4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
9.5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
9.6. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung des Vereins, werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.
9.7. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
9.8. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b) Entgegennahme Kassenbericht
c) Entgegennahme des Berichts des Chorleiters
d) Entgegennahme des Kassen-Revisionsberichts und Entlastung des Kassiers
e) Entlastung der Vorstandschaft
f) Wahl des Vorstandes
g) Bestimmung von 2 Rechnungsprüfern
h) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
i) Satzungsänderungen
j) Auflösung des Vereins
9.9. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Diese Anträge werden unter Wünsche und Anträge in die Tagesordnung aufgenommen. In Ausnahmefällen können bis Versammlungsbeginn Anträge eingebracht werden. In diesen Fällen jedoch kann der Versammlungsleiter den Antrag zurückweisen.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand ist ehrenamtlich und setzt sich zusammen aus:
1. Vorsitzende(r)
2. Vorsitzende(r)
Schriftführer(in)
Kassier(in)
Notenwart(in)
Beisitzern(innen)
Chorleiter ( = berufenes Mitglied)
Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von 3 Jahren, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Die Wahl kann auch durch Handzeichen
erfolgen, wenn keines der stimm-
berechtigten Mitglieder dagegen Einspruch erhebt.
Wählbar ist jedes akitve Mitglied des Vereins.Ein Mitglied kann auch gewählt werden, wenn es nicht in der Mitgliederversammlung anwesend ist. In diesem Fall muss es jedoch zuvor gegenüber dem Vorstand schriftlich erklären, dass es der Wahl zustimmen wird.
Der Vorstand kann wiedergewählt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann sich bei Bedarf der Vorstand für den Rest
der Amtszeit durch Berufung eines Mitglieds aus den Reihen der Mitglieder bis zur nächsten satzungsgemäßen
Neuwahl ergänzen.
Die Rechnungsprüfer sind von der Mitgliederversammlung zu bestimmen. Sie sind nicht Mitglied der
Vorstandschaft.
Zur Erledigung von Sonderaufgaben kann sich der Vorstand, zeitlich begrenzt, durch Mitglieder erweitern.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
schriftlich oder mündlich einberufen werden. Über die Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
§ 11 Rechte und Pflichten der Vorsitzenden
11.1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder 2.
Vorsitzenden vertreten.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Vereinsintern gilt jedoch, dass die/der 2. Vorsitzende nur im Auftrags- oder
Verhinderungsfall die/den 1. Vorsitzende/n vertreten kann.
11.2. Der 1. Vorsitzende leitet sämtliche Vereinsveranstaltungen und führt den Vorsitz in Vereinsversammlungen.
11.3. Er ist berechtigt, eine außeraußerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
11.4. Der 1. Vorsitzende ist verpflichtet eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies
mindestens 10% der
Vereinsmitglieder beantragen (s. § 9.3.).
11.5. Vorsitzende ist befugt, ohne Rücksprache mit dem Vorstand, bis zu 15 Jahresmitgliedsbeträge auszugeben.
11.6. Der 1. Vorsitzende ist verpflichtet, einmal jährlich bei der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht abzugeben.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.
Der Vorstand entscheidet über den Wechsel von
aktiven Sängern zu passiven Mitgliedern bei mangelnder
Probenteilnahme (s. § 6.8) Dem Mitglied ist dies schriftlich mitzuteilen.
Der Vorstand entscheidet über die Ernennung von besonders verdienten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.
Der Vorstand entscheidet über die Stundung und Erlaß von Mitgliedsbeiträgen.
Der Vorstand entscheidet über die Abhaltung von Vereinsveranstaltungen und aller damit zusammenhängenden Fragen.
Der Vorstand entscheidet über die Tagesordnung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
Der Vorstand beschließt über die Ausgaben des Vereins.
Der Vorstand hat die Pflicht alles zu tun, was dem Wohl des Vereins dient, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
Der Vorstand ist ab vier anwesenden Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit oder Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Jedes Vorstandsmitglied ist stimmberechtigt, Stimmübertragung ist nicht möglich.
§ 13 Aufgaben des Schriftführers
13.1. Dem Schriftführer obliegt die Abfassung der Niederschriften über Sitzungen und Versammlungen,
sowie die Vereinskorrespondenz.
13.2. Der Schriftführer hat die Aufgabe,
alle Vereinsereignisse in gewissenhafter und objektiver Form im Protokollbuch
festzuhalten.
13.3. Diese Protokolle sind vom Vorstand zu prüfen und werden einmal jährlich in der Jahreshauptversammlung verlesen.
§ 14 Aufgaben des Kassiers
Dem Kassier obliegt die Verwaltung des gesamten Rechnungswesens des Vereins.
Er hat die Mitgliedsbeiträge zu kassieren, die Kasse zu verwalten und Zahlungen auf
Anweisung
des 1. Vorsitzenden auszuführen.
Vor der Jahreshauptversammlung hat der Kassier den berufenen Kassenprüfern alle Unterlagen zur Überprüfung
rechtzeitig und vollständig vorzulegen.
Der Kassier ist verpflichtet, einmal jährlich in der Jahreshauptversammlung über die Kassenverwaltung den
Mitgliedern Rechenschaft abzulegen.
§ 15 Aufgaben des Chorleiters
Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Verein verantwortlich.
Er bestimmt, im Einvernehmen mit dem Vorstand, die zu lernenden und bei öffentlichen
Auftritten
vorzutragenden Lieder.
Die aktiven Sängerinnen und Sänger haben den Anordnungen des Chorleiters während
der Proben und bei
Aufführungen Folge zu leisten.
Auf Vorschlag des Chorleiters oder des Vorstands kann ein Musikausschuss gebildet werden, der dem
Chorleiter beratend beisteht.
§ 16 Aufgaben des Notenwarts / der Notenwartin,
Der Notenwart hat den Notenbestand des Vereins zu verwalten
und instand zu halten, sowie in Absprache
mit dem Chorleiter und dem Vorstand Neuanschaffungen von Notenmaterial durchzuführen und Ersatz für
verlorengegangenes Notenmaterial zu beschaffen.
Der Notenwart hat bei den
Proben und Aufführungen das Notenmaterial zu verteilen,
einzusammeln und ordnungsgemäß zu verwahren.
Dem Notenwart obliegt insbesondere die Pflicht, ein Verzeichnis der Vereinseigenen Noten zu erstellen
§ 17 Aufgaben der Beisitzer
Die Beisitzer beraten den Vorstand bei anfallenden Fragen, arbeiten Empfehlungen
aus und geben Anregungen zur
Förderung des Vereinszweckes.
§ 18 Aufgaben der Ausschüsse
Zur Erfüllung einzelner Sonderaufgaben können Ausschüsse von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand eingesetzt werden (s. § 10.8.)
Eine wesentliche Aufgabe besteht in der Beratung und Unterstützung der Vereinsorgane.
§ 19 Aufgaben der Rechnungs- und Kassenprüfer
Die Arbeit der Rechnungs- und Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung der
Belege und Buchungen
auf Richtigkeit und ordentliche Ausführung, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom
Vorstand genehmigten Ausgaben.
§ 20 Wahl des Musikausschusses
20.1. Der Musikausschuss wird von den aktiven Sängern in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt. Er besteht aus 4 Sängern, die je einer Chorstimme angehören müssen. (s. § 15.4.)
20.2. Der Musikausschuss kann nur auf eine begrenzte Zeit gewählt werden.Die Arbeit ist jedoch auf eine Amtsperiode
einer amtierenden Vorstandschaft begrenzt. Eine Wiederwahl erfolgt nur bei Bedarf.
§ 21 Haftung der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder haften nur mit dem Barvermögen des Vereins. Notenmaterial und
Instrumentarium sind von
der Haftung ausgeschlossen.
Die persönliche Haftung der Mitglieder ist kraft Gesetzes ausgeschlossen.
§ 22 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit
beschlossen
werden (s. § 9.7.).
Bei Satzungsänderungen ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung der zu ändernde
Paragraph
mit der Neufassung des Textes anzugeben.
Satzungsänderungen sind jeweils dem Registergericht in notariell beglaubigter Form und
unter Vorlage
des Versammlungsprotokolls anzumelden und treten mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
§ 23 Auflösung des Vereins
23.1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
23.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
die Gemeinde Egling a.d. Paar, die es unmittelbar (nicht länger als ein Jahr) und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
23.3. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende
die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
§ 24 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung des Sängerkreises „Gemütlichkeit“ Egling e.V. in das Vereinsregister
in Kraft.
Mit Inkraftreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Diese Satzung wird jedem Vereinsmitglied ausgehändigt.
Die Satzung wurde genehmigt durch die Mitgliederversammlung
am.................................
Egling, den ...........................................
.............................................................. ....................................................
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender