Sängerkreis Egling e.V.
Sängerkreis Egling e.V.

 § 1  Name und Sitz

 

  1. 1.  Der Verein führt den Namen

  Sängerkreis „Gemütlichkeit“ Egling e.V.

 

  1. 2.  Er hat seinen Sitz in Egling.

   Er ist in das Vereinsregister einzutragen und trägt dann den Zusatz e.V.

   Der Sängerkreis „Gemütlichkeit“ Egling e.V. wird nachfolgend "Sängerkreis" genannt.

 

 

 

 § 2  Zweck

 

  1. 1. Zweck des Sängerkreises ist es den Chorgesang und die Musik als Teil des kulturellen Lebens zu fördern
        und zu erhalten.

 

  1. 2. Besonderer Wert wird auf die Förderung von Kindern und Jugendlichen für den Chorgesang
        und musikalischen Betätigung gelegt.

 

  1. 3. Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Sängerkreis auf Konzerte und Aufführungen bei allgemeinen
        kulturellen Veranstaltungen und kirchlichen Anlässen vor. Er stellt sich damit in den Dienst der Öffentlichkeit
        und verpflichtet sich zur Pflege des allgemeinen Liedgutes.

 

  1. 4. Durch überörtliche Veranstaltungen wie z.B. Konzerte, Schulungen der Sängerinnen und Sänger,
        Fortbildung des Chorleiters und der Vorstandschaft soll der Fortbestand des Chores,
        sowie die Erhaltung und Weiterentwicklung des gesanglichen Niveaus abgesichert werden.

 

  1. 5.  Der Sängerkreis pflegt und erhält die Tradition des 1908 gegründeten nicht rechtsfähigen
         Gesangvereins  „Gemütlichkeit“ Egling.

 

  1. 6.  Der Sängerkreis kann einer überregionalen Vereinigung wie z.B. dem Sängerkreis Landsberg e.V.,
         dem Bayerischen Sängerbund e.V.(BSB)
         dem Deutschen Sängerbund (DSB) 
         oder einer ähnlichen Einrichtung angeschlossen sein.

 

  1. 7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
        Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

               Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. 8. Er ist politisch neutral und überkonfessionell
     

 § 3  Mittel des Vereins

 

 

       3.1.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

  1. 2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

      3.3.  Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Verineszweck fremd sind, oder durch
               unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

      3.4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


      3.5. Die Auflösung des Vereins und dessen Vermögens ist im § 23 geregelt.

 

 

§ 4  Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft

 

        Der Sängerkreis „Gemütlichkeit“ Egling e.V. setzt sich zusammen aus:

       

  •  aktiven Mitgliedern
  •  passiven Mitgliedern
  •  Ehrenmitgliedern
  • ​ fördernden Mitgliedern


       Die Aufnahme in den Verein können natürliche und juristische Personen erlangen.

 

       a)  Aktive Mitglieder

            
Aktives Vereinsmitglied kann jeder Mann und jede Frau werden, der/die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

            
Aktive Vereinsmitglieder, die mehr als 12 Monate nicht mehr am aktiven Singen teilgenommen haben,
            werden solange als passive Mitglieder weitergeführt, bis sie durch regelmäßige Wiederaufnahme der
            Sängertätigkeit ihren aktiven Status wieder erlangen.

 

      b)  Passive Mitglieder

           
Passives Vereinsmitglied kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich aber nicht aktiv am
           Singen beteiligt, die Ziele und Bestrebungen des Vereins jedoch unterstützen will.

 

      c)  Ehrenmitglieder

           

           Ehrenmitglied kann jeder werden, der sich besondere Verdienste um die Erreichung der Ziele des Vereins
           erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der 
Vorstandschaft.
           Ehrenmitglieder haben 
die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder.

 

     d)  Förderndes Mitglied kann jede Person oder Institution werden, die den Verein durch besondere Spenden
           und/oder Dienstleistungen unterstützen. 
Sie erhalten keinerlei Zuwendungen.

          Aufnahme in den Verein:
               
Die Aufnahme in den Sängerkreis hat persönlich oder schriftlich bei der Vorstandschaft zu erfolgen.
                  Diese entscheidet über den Aufnahmeantrag.
                  
Voraussetzung für die Aufnahme aktiver Mitglieder ist die Eignung zum Chorgesang und der

                  regelmäßige Probenbesuch.
                  Über die musikalische Eignung kann der Chorleiter entscheiden.

     Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht; Ablehnungsgründe brauchen nicht bekanntgegeben werden.

     Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung ohne Einschränkungen an.

 

 § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

           

      5.1. Die Mitgliedschaft endet durch:

 

             a) freiwilligen Austritt

             b) rechtskräftigen Ausschluß

             c) Tod des Mitglieds

             d) Auflösung des Vereins


Zu a)   Ein freiwilliger Austritt kann jederzeit erfolgen. Der Austritt ist dem Vorstand

            schriftlich mitzuteilen. Mit dem Austritt des Mitglieds enden alle Rechte und Pflichten.

 

Zu b)   Der Vorstand kann durch geheime und schriftliche Abstimmung bei zwei Drittel Mehrheit 

            Mitglieder ausschließen, wenn folgende Gründe vorliegen:
 

  •  grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und 
     Anordnungen der Vorstandschaft 
  •  vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
  •  Zahlungsrückstände in Höhe von über einem Jahresmitgliedsbetrag, der trotz Mahnung in einer             angemessenen Frist nicht entrichtet wurde.

   Vor Ausschluss ist dem Betreffenden unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur
   schriftlichen  Stellungnahme und Rechtfertigung zu geben.

              Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen.

 

Zu d)   Bei Auflösung des Vereins endet auch die Mitgliedschaft im Sängerkreis.

 

 

 § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


     6.1Jedes Mitglied des Sängerkreises „Gemütlichkeit“ Egling e.V. hat das Recht an allen
              Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

 

     6.2.  Für alle Mitglieder besteht die Pflicht, sich um die Belange des Vereins voll einzusetzen und dessen Interessen
              zu  vertreten und zu wahren.

 

     6.3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, durch angemessenes Verhalten und Auftreten das Ansehen des Vereins zu fördern
             und alles zu tun, was zum Wohl des Vereins beiträgt.


    6.4. Bei Abstimmungen über die Belange des Vereins haben alle Mitglieder Stimmrecht und können je eine Stimme                              abgeben. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 

     6.5. Bei Abstimmungen, die ausschließlich die aktiven Sänger/innen betreffen, haben nur die aktiven Mitglieder ein Stimmrecht. Jede/r aktive Sänger/in kann eine Stimme abgeben. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

             Kann nicht eindeutig festgestellt werden, ob alle Mitglieder oder nur die aktiven Sänger/innen stimmberechtigt
sind, hat die Vorstandschaft zum Wohle des Vereins zu entscheiden.

 

     6.6. Alle Mitglieder haben die Pflicht zur Erfüllung der Vereinsaufgaben beizutragen und die Beschlüsse und Anordnungen der Vorstandschaft zu befolgen.

 

     6.7. Die Mitglieder sind verpflichtet mit dem Vereinseigentum sorgsam umzugehen.

 

     6.8. Alle Sänger/innen sind verpflichtet regelmäßig und pünktlich an den Proben und Auftritten teilzunehmen und aktiv mitzuwirken.
Sänger/innen, die an der Probenarbeit nur unregelmäßig teilnehmen, bzw. unentschuldigt fehlen, können durch Beschluss des Vorstandes zu passiven Mitgliedern erklärt werden.

Aus den vorgenannten Gründen kann die aktive Teilnahme eines/r Sängers/in bei Chorauftritten, auf Anraten des Chorleiters, durch den Vorstand verweigert werden.

 

§ 7 Mitgliedbeitrag, Beitragspflicht und Spenden

       
     7.1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich und in
voller Höhe zu entrichten. Gleiches gilt für einen von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz

 

            Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

 

                    Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

                    Im Laufe eines Jahres eintretende Mitglieder entrichten den Beitrag für das gesamte Jahr.

 

                    Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedschaft beendet wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                    Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückzahlung der Beiträge oder sonstiger Leistungen.

 

                    Der Vorstand ist ermächtigt  Spenden  entgegenzunehmen.

 

 

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